Wohn- u. Energiekostenbonus

Oö. Wohn- und Energiekostenbonus - Um private Haushalte bei der Bewältigung der steigenden Wohn- und Energiekosten zu unterstützen, gibt es – ergänzend zum bestehenden Oö. Heizkosten- und Energiekostenzuschuss 2022/23 – den neuen Oö. Wohn- und Energiekosten-Bonus für das Jahr 2023.

Der Oö. Wohn- und Energiekostenbonus kann von 3. April bis 30. Juni 2023 hier online beantragt werden. Den Button zur Antragstellung finden Sie oberhalb des Erklärvideos.

Wer wird gefördert?

1.    Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgenden Kriterien erfüllen:

o    Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. März 2023

o    Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.

o    Der Bonus wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

2.    Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.

Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

3.    Von dem Zuschuss ausgenommen sind:

o    Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG

o    Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG

o    Vertriebene iSd § 62 AsylG

o    Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.

o    Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.

o    Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

Was wird gefördert?

Der Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Lebenserhaltungskosten zu unterstützen.

Wie wird gefördert?

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Haushalt:

Art des Haushaltes    Betrag

in Euro

Einpersonenhaushalt    200

Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren    200

Mehrpersonenhaushalt mit 1 Kind unter 18 Jahren    300

Mehrpersonenhaushalt mit 2 oder mehr Kindern unter 18 Jahren    400

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

1.    Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:

o    Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro

o    Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro

2.    Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Antrag bekanntzugeben ist.

3.    Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:

o    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

o    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)

o    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)

o    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)

o    Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)

o    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)

o    sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

•    bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).

•    bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),

•    Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,

•    Pensionen.

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragsfrist läuft von 3. April 2023 bis 30. Juni 2023.

Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag kann ab 3. April online über die Website des Landes Oberösterreich gestellt werden.


Formular:

https://warteraum.ooe.gv.at/?c=ooegvat&e=hkz